Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz wird die rechtliche Gleichstellung homosexueller Lebenspartner mit Ehegatten weiter ausgebaut. Die Novelle tritt am 1. Januar in Kraft. Zukünftig werden Lebenspartner - wie Ehegatten - ohne gesonderte Vereinbarung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Nach einer Trennung erfolgt weitgehende Gleichbehandlung im Unterhaltsrecht. Zudem wird ein Verlöbnis eingeführt. Ferner regelt das Gesetz, dass Homosexuelle das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren können. Dabei werden die Rechte des anderen leiblichen Elternteils nicht beeinträchtigt. Es gelten die allgemeinen Regelungen des Adoptionsrechts, wonach der andere leibliche Elternteil der Adoption des Kindes durch den Lebenspartner zustimmen muss. Die zuständigen staatlichen Stellen müssen darüber hinaus in jedem Einzelfall prüfen, ob die Stiefkindadoption dem Kindeswohl entspricht. Mit dem Gesetz werden die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung auch auf Lebenspartner erstreckt. |